BewohnerInnen
Sitzungen
Richtlinien
Wohnungsbewerbungen
WOGENO
Hausinternes

www.lindenmeyer.ch/zwingli - Hausverein Zwinglistrasse 40 online

Statuten

des Hausvereins Zwinglistrasse 40

Logo der Lehrplan-Website

Art. 1. Name und Sitz

Unter dem Namen "Hausverein Zwinglistrasse 40" besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Zürich.

Art. 2. Zweck

Der Verein bezweckt durch Miete der Liegenschaft Zwinglistr. 40 (bestehend aus 10 Mieteinheiten: 8 Wohnungen, eine Werkstatt, ein Laden mit zugehöriger Wohnung) von der Wogeno seinen Mitgliedern möglichst preisgünstigen Wohn- oder Gewerberaum zur Verfügung zu stellen. Der Verein macht es sich zur Aufgabe, eine Wohn- und Arbeitsform zu realisieren, die mit dem Menschen als sozialem Wesen günstige Bedingungen des Zusammenlebens ermöglicht.

Der Verein ist statutarisch zur Wahrung der betroffenen Interessen seiner Mitglieder berufen, auch vor Gericht. Wogeno-Vorstand oder Wogeno-Geschäftsleitung müssen einem Gang vor Gericht zustimmen. (1)

Art. 3. Mitgliedschaft

Der Antritt eines Mietverhältnisses in der genannten Liegenschaft beinhaltet automatisch auch die Mitgliedschaft aller Wogeno-Genossenschafter im Verein Zwinglistrasse 40. Mit Kündigung des Mietverhältnisses erlischt die Mitgliedschaft im Verein automatisch.

Art. 4. Organisation

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Vollversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Kontrollstelle
  4. die Delegierten

a) Die Vollversammlung (VV)

Die ordentliche VV tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

Die VV wählt aus ihrer Mitte für ein Jahr und genehmigt den Rechenschaftsbericht.

Zur Beschlussfähigkeit der VV müssen mindestens die Hälfte aller Stimmberechtigten, sowie mindestens 5 Mieteinheiten anwesend oder vertreten sein. Ist dies nicht der Fall, kann die VV nach frühestens einer Woche wiederholt werden; die wiederholte VV ist ohne Einschränkung beschlussfähig.

Für die Annahme von Beschlüssen ist das einfache Mehr sowohl der Stimmberechtigten wie der Mieteinheiten erforderlich.

Jedes Vereinsmitglied besitzt das Antrags-, Stimm- und Wahlrecht. Ein Vereinsmitglied kann sich durch ein anderes Mitglied mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.

Die VV tritt entweder auf Einladung des VS zusammen oder wenn mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder dies verlangen.

b) Der Vorstand (VS)

Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Er übernimmt die Geschäftsführung, namentlich die folgenden Aufgaben:

c) Die Kontrollstelle (KS)

Die VV wählt 2 wiederwählbare Revisoren für die Dauer von einem Jahr. Einer der Revisoren muss ein nicht im Hause Zwinglistrasse 40 wohnender Wogeno-Genossenschafter sein.

d) Die Delegierten (DG)

Die VV wählt mindestens 2 Delegierte, die an den Genossenschaftsversammlungen der Wogeno teilnehmen und den Verein jeweils informieren.

Art. 5. Mitgliederbeiträge

Jede Mieteinheit entrichtet einen jährlichen Mitgliederbeitrag von Fr. 60.-, zahlbar in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres. Dieses Geld ist für die Verwaltungskosten zu verwenden; über die Verwendung eines allfälligen Überschusses befindet die VV.

Art. 6. Haftung

Die Mitglieder haften gegenüber der Wogeno für den Verein im Umfange des einbezahlten Genossenschaftskapitals. Im übrigen haftet der Verein gegenüber seinen Gläubigern nur mit dem Vereinsvermögen.

Art. 7. Auflösung

Bei Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen an eine Organisation mit ähnlicher Zielsetzung.

Art. 8. Verbindlich ist der deutsche Text.

(Anmerkung des Eintippers: Die italienische Übersetzung folgt dann irgendwanneinmal.)

Diese Statuten wurden genehmigt an der Gründungsversammlung vom 19. September 1983.

Unterschriften von:

(1) Ergänzte Fassung gemäss dem Haussitzungsbeschluss vom 4. Dez. 2003, in Kraft seit dem 4. Dez. 2003.


Home | BewohnerInnen | Sitzungen | Richtlinien | Wohnungsbewerbungen | WOGENO | Hausinternes
Copyright, last update: 4.Dez 2003 (jl)